IST DAS EHEGATTENSPLITTING OBSOLET ?

Bettina Wiesmann plädiert für das Ehegattensplittung, weil der freiheitliche Staat Bindung braucht und es die Wahlfreiheit für Familien stärkt.

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Bettina Wiesmann

Steuergerechtigkeit für Ehe und Familie –
Ist das Ehegattensplitting obsolet? 

Seit Monaten geistert die Forderung nach Abschaffung des Ehegattensplittings und Umlenken der Familienförderung auf Kinder und ihre vermuteten Bedürfnisse durch die politische Land­schaft. Die Wahlprogramme von SPD und Grünen sprechen von Abschaffung sofort oder in Ra­ten. Dabei berufen sich die Protagonisten gerne auf jüngste Untersuchungen zur Wirksam­keit der deutschen Familienpolitik. Kaum ein anderes Instrument sei „so teuer, altbacken und fragwürdig“ wie dieses, hieß es im SPIEGEL (4.2.13). Das Splitting begünstige das „Alleiner­nährermodell“, halte den schlechter verdienenden Ehepartner von der Arbeit ab und führe in die Altersarmut. Es sei eine „unzeitgemäße Familienförderung“, folgert die SPD.

Der freiheitliche Staat braucht Bindung 

Leider haben die in dieser Debatte vorherrschenden Argumente mit dem Wesen steuerlicher Er­leichterungen für Eheleute und Familien nichts zu tun. Die aus unserer Verfassung sich zwingend ergebende Steuerkorrektur zugunsten von Eheleuten und Familien ist unabhängig von sozialen oder bevölkerungspolitischen Motiven zu sehen.

Denn unser freiheitlicher Staat braucht Bindung, das Zusammenstehen und Füreinander-Ein­treten von Menschen aus persönlich empfundener Zusammengehörigkeit heraus. Dies beginnt mit der besonderen Verantwortung von Eltern und Kindern füreinander, die Familie begrün­det, und es endet nicht mit den zahllosen Aufgaben, die Bürger mit und ohne Ehrenamt in Nachbarschaften, Vereinen und Gemeinden füreinander tagtäglich bewältigen und die kein Staat effektiv organisie­ren, geschweige denn bezahlen könnte. Ein einziger Kinderkrippen­platz verursacht heute Voll­kosten von mehr als 1.000€ monatlich. Stationäre Pflege kostet je nach Schweregrad ein Vielfa­ches davon. Überdies ist außerfamiliäre Betreuung bei denen, die sich artikulieren können, nur zweite Wahl: Kinder und Jugendliche ebenso wie berufstätige Eltern wünschen sich mehrheitlich mehr, nicht weniger Zeit mit ihrer Familie. Pflegebedürfti­ge und Kranke sehnen sich nach Ver­sorgung im familiären Rahmen anstatt im Heim. Es sind Bindungen und die aus ihnen erwach­sende tätige Mitmenschlichkeit, die unser Glück im Klei­nen ausmachen und das Gemeinwesen im Ganzen zusammenhalten. Genau dies erkennt das Grundgesetz in Art. 6 an, wo es heißt: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.“

Ein Eckstein des gesellschaftlichen Bindungsgefüges ist die in der Ehe verbriefte Partner­schaft von Mann und Frau. Die Ehe bleibt unbeschadet aller Trennungsrisiken der primäre Rahmen zwischenmenschlicher Gemeinschaft und Solidarität – in guten wie in schlechten Ta­gen. Verhei­ratete leben länger, Kindererziehung in der Ehe gelingt leichter. Und in Zeiten kleiner werdender Familien und wachsender Fürsorgeaufgaben sind Ehe und Familie die beste Vorbeugung gegen Vereinsamung und Hilflosigkeit. Gerade weil die gegenseitige Solidarität der Eheleute sogar über die Ehe hinaus wirkt, z.B. in Form von Unterhaltsleistungen nach einer Trennung, erhält sie im Gegensatz zu anderen Formen des Zusammenlebens den besonderen Schutz des Staates.

Ehegattensplitting verhindert Nachteile durch Heirat… 

Damit die Vorteile der Ehe wirksam werden können, darf die Eheschließung den Heiratenden nicht zum Nachteil gereichen. Genau dies ist der eigentliche Sinn des Ehegattensplittings, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nachzulesen ist. Das Splitting knüpft gerade nicht an das Vorhandensein von Kindern an und ist auch nicht primär als familienfördernde Maß­nahme ange­legt. Es ist vielmehr zuerst ein Nachteilsausgleich für den nicht seltenen Fall, dass unterschiedli­che Einkommenssituationen von Braut und Bräutigam im Falle einer Eheschlie­ßung durch unser progressives Steuersystem zu einer finanziellen Schlechterstellung führen. Der Berechnungsmo­dus führt in bestimmten Konstellationen sogar dazu, dass das Ehepaar steuerlich besser dasteht als zuvor. Im Hinblick auf die durch die Ehe begründeten Solidari­tätsleistungen ist dies angemes­sen – auch für kinderlose Ehepaare.

Faktisch wirkt das Splitting jedoch ganz überwiegend zu Gunsten von Paaren mit Kindern, wie ein Blick in die Statistik zeigt: Weniger als zehn Prozent der verheirateten Frauen im Al­ter von 40 bis 44 Jahren sind kinderlos, mithin kommt das Splitting in über 90 Prozent der Fälle Paaren mit Kindern zugute. Zudem sind mehr als 80 Prozent der um die 40 Jahre alten verheirateten und kinderlosen Frauen erwerbstätig, die meisten von ihnen in Vollzeit – was den Splittingeffekt ge­ringer ausfallen lässt oder ganz auf Null senkt. Es ist ein Ammenmär­chen, dass Kinderlose in un­angemessener Weise vom Splitting profitierten.

Der Nachteilsausgleich durch das Ehegattensplitting macht die Ehe als Erwerbs- und Verbrauchsg­emeinschaft erst konkurrenzfähig. Er eliminiert einen gewichtigen Grund, sich nicht ehelich zu verbinden oder dann in der Ehe nicht gemeinsame Kasse zu machen. Es fortzuneh­men oder zu Gunsten kinderbezogener Komponenten zurückzufahren, würde die Institution der Ehe ihres ökonomischen Fundaments berauben und ihre Attraktivität als Lebensform schwächen. Die CDU steht dafür, dass diese ökonomische Qualität der Ehe erhalten bleibt, gerade auch im Inter­esse einkommensschwacher Paare.

Die Grundlogik für das Ehegattensplitting sollte auch für eingetragene Partnerschaften gelten. Die mit der eingetragenen Partnerschaft dokumentierte Einstandspflicht verdient dieselben steu­erlichen Rechte wie die Ehe und dieselbe Ermutigung im Falle unterschiedlicher Einkom­men der Partner. Unsere immer bindungsärmere Gesellschaft braucht Menschen, die sich ver­bindlich zu­einander bekennen und langfristig füreinander einstehen.

… und stärkt Wahlfreiheit für Familien 

Das Splitting ist keineswegs eine das Alleinverdienermodell fördernde oder gar privilegieren­de Maßnahme. Indem es die steuerlichen Auswirkungen unterschiedlicher Lebensmodelle auf die Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft Ehe egalisiert, setzt es gerade keinen Anreiz in die­se oder jene Richtung. Ob das gemeinschaftlich veranlagte Einkommen durch gleich hohe Beiträge oder ungleiche Beiträge der Eheleute oder gar durch ausschließlich einen Ehepartner erwirtschaftet wird, bleibt sich gleich.

Das Ehegattensplitting ist überdies ein Instrument der Wahlfreiheit für Familien, sobald Kin­der ins Spiel kommen: Eltern entscheiden frei und ohne steuerliche Beeinflussung, wie sie die Fami­lien- und Erwerbsarbeit aufteilen wollen, um optimale Bedingungen für die Erziehung der Kinder zu schaffen.

Um die Familienlasten auszugleichen und damit auch ehelose Haushalte mit Kindern zu för­dern, sind weitere familienfördernde Maßnahmen geboten und möglich. Die hessische CDU wirbt seit langem dafür, den steuerlichen Grundfreibetrag für Kinder (von 7.008 €) auf die für Erwachsene geltende Höhe (derzeit 8.130 €) anzuheben und so das vom Verfassungsgericht festgelegte Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums umzusetzen. Wer dies wie die Op­positionsparteien seit Monaten im Vermittlungsausschuss blockiert, enthält Familien mit Kindern vor, was ihnen von Verfassung wegen zusteht.

Damit Wahlfreiheit allen Familien unabhängig von ihrer Steuerpflicht zugute kommt, gewährt ih­nen der Gesetzgeber mit dem Kindergeld einen finanziellen Zuschuss, der für Familien mit nied­rigen Einkommen auf bis zu 324 Euro aufgestockt werden kann. Eine Reduzierung des Kinder­gelds, wie es SPD und Grüne für viele Familien des Mittelstands beabsichtigen, ist das Gegenteil des durch die Rechtsprechung Erforderlichen: Mit der Anhebung des Steuerfreibe­trags für Kinder muss auch das Kindergeld angehoben werden – um 35€, wie es die Kanzlerin jüngst angekündigt hat.

Weitergehende steuerliche Entlastungsmodelle im Rahmen eines Familiensplittings könnten z.B. über das Existenzminimum hinaus die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern steuerlich freistellen – allerdings mit der nachteiligen Folge, künftige Generationen noch mehr als bisher zu belasten. Eine Anerkennung familiärer Arbeit ohne Inanspruchnahme der Nachfolgegeneration würde durch eine Anpassung des Sozialversicherungsrechts erreicht. Wie schon jetzt bei der Pfle­geversicherung sollten die Beitragslasten auch in der gesetzlichen Rentenversicherung gerechter zwischen Kinderreichen und Kinderarmen verteilt werden. So würde der unermessliche Beitrag elterlicher Erziehung für unser Sozialsystem zu einem für die Familien relevanten Zeitpunkt an­erkannt, nämlich während der Erziehungszeit. Hierzu ist von den Gegnern des Ehegattensplit­tings jedoch wenig zu vernehmen. Sie sehen Familienpo­litik überwiegend im Dienst gesellschaft­licher Vorstellungen, in denen familiäre Solidarität und Subsidiarität sowie die freie Entschei­dung über das persönliche Lebensmodell nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Eine Abschaffung des Ehegattensplittings wäre ein Anschlag auf die langfristige Bindungsbereits­chaft in unserer Gesellschaft. Den Familien würde überdies Wahlfreiheit genom­men; El­tern wären in hohem Maß zu Vollerwerbstätigkeit, ihre Kinder in die Ganztagsbetreuung ge­zwungen. Dies kann kein Zukunftsmodell sein. Der Rückzug von immer mehr skandinavi­schen Familien aus den staatlichen Versorgungseinrichtungen zeigt, dass diese die familiäre Kümmerung wohl unterstützen, nicht aber ersetzen können.

Bettina M. Wiesmann MdL ist 46 Jahre alt, evangelisch, verheiratet, von Beruf Unternehmens­beraterin und hat vier Töchter. Seit 2009 ist sie direkt gewählte Abgeordnete für den Frankfurter Wahlkreis, in dem sie lebt. Sie ist familienpolitische Sprecherin der CDU-Fraktion im Hessischen Landtag und stellvertretende Vorsitzende der Frauen-Union Hessen. Sie war von 2006-07 Mit­glied der CDU-Grundsatzprogrammkommission.

5 Antworten zu “IST DAS EHEGATTENSPLITTING OBSOLET ?

  1. Dr. Clemens Christmann

    Die Aussagen der hessischen CDU-Abgeordneten Wiesmann finde ich sachlich überzeugend. Das Ehegattensplitting ist mit dem Argument der steuerrechtlichen Gleichheit zu rechtfertigen: Das Ehegattensplitting stellt sicher, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich besteuert wird. Es geht primär um Art. 3 GG („Gleichheit“) und nur zum Teil um Art. 6 GG („Ehe und Familie“). Das Splittingverfahren rechtfertigt sich nicht über einen Bezug zur Familienpolitik oder zur Frage, ob Kinder erzogen werden oder nicht. Es geht beim Ehegattensplitting nicht in erster Linie um Gesellschaftspolitik, sondern um die Konsequenzen eines progressiven Verlaufs des Einkommensteuertarifs und somit um eine bestimmte Vorstellung, die das Sozialstaat-Gebot des Grundgesetzes konkretisiert.

    Das Ehegattensplitting stellt sicher, dass die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger – egal ob verheiratet oder nicht – die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist. Denn durch die Heirat verändert sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehepartner, wenn sie unterschiedliche hohe Einkommen erzielen.

    Beispiel:
    Person A: 60.000 Einkommen
    Person B: 20.000 Einkommen

    Nach der Heirat haben A und B eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von jeweils 40.000 Euro, denn die Eheschließung begründet u.a. eine Wirtschafts- und Konsumgemeinschaft, bei der beide in eine Kasse hinein verdienen und aus ihr gemeinsam den Lebensunterhalt bestreiten. Sie haben dieselbe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das ist so nach Bürgerlichem Gesetzbuch und Steuerrecht wie auch im „echten Leben“. Falls manche Ehen dies anders leben, ist es ihre freie Entscheidung im Rahmen ihrer Privatautonomie, aber in keiner Weise typisch für Ehen.

    Nach der Heirat muss Person B mehr versteuern als vorher, weil ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von 20.000 auf 40.000 Euro angestiegen ist. Umgekehrtes gilt für Person A, die statt 60.000 nur noch 40.000 versteuert.

    Ohne dieses Ehegattensplitting würde Person A aufgrund des progressiven Tarifverlaufs zu viel Steuern zahlen und Person B zu wenig.

    Und ohne dieses Splitting müssten die Eheleute A und B zusammen mehr Steuern als z.B. die beiden allein lebenden Nachbarn C und D, die auch jeweils 40.000 Euro Einkommen haben.

    Und falls ein allein lebender Nachbar E ein Einkommen von 60.000 Euro erzielt, dann ist es richtig, dass dieser eine höhere Steuerschuld hat als A, denn A muss von seinem gleich hohen Einkommen (60.000 Euro) ja ein Drittel an seinen Ehepartner B abgeben.

    Gäbe es einen proportionalen Tarif der Einkommensteuer, z.B. in Höhe von 20 Prozent auf jeden Euro oberhalb des Existenzminimums, dann bräuchte man das Ehegattensplitting nicht.

    Wenn man den progressiven Tarifverlauf der Einkommensteuer beibehalten will, was vermutlich ca. 95 Prozent der Politiker wollen, und weiterhin die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer verwenden will, dann wird man nicht auf das Ehegattensplitting verzichten können.

    Die von Teilen der SPD befürwortete Alternative zum Splitting, nämlich eine Individualbesteuerung mit Freibeträgen bzw. Zuschlägen, kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur teilweise beachten. Die SPD nimmt damit Abstriche bei der Erreichung der sog. horizontalen und vertikalen Gerechtigkeit in Kauf, weil Gleiches ungleich besteuert wird. Und sie schafft einen finanziellen Nachteil, der nur aufgrund der Eheschließung in Verbindung mit ungleichen Einkommenshöhen von Ehepartnern entsteht.

    Eine Einschränkung der Wirkung des Ehegattensplittings dürfte mit der bisherigen Interpretation von Art 3 GG in Konflikt stehen, so dass Verfassungsklagen gute Aussichten auf Erfolg hätten.

    Fazit:
    Das Ehegattensplitting sollte nicht in Frage gestellt werden, sondern im Gegenteil als Ausdruck des vernünftigen Gleichheitsgrundsatzes in der Besteuerung (Art. 3 GG) öffentlich erklärt und verteidigt werden. Es sollte nicht davon die Rede sein, dass jemand vom Splitting „profitiere“ oder dass es eine „Förderung“ durch das Ehegattensplitting gebe, denn dies beschreibt das Splitting falsch und rückt es zu Unrecht in die Nähe von Subventionen. Besser wäre es, von der „Wirkung“ des Ehegattensplittings zu sprechen.

  2. „Grüne Politik arbeitet darauf hin, die Ehe ganz abzuschaffen.“
    Wie kommen Sie darauf? Warum sollte sie?

  3. Als früherer Finanzbeamter stellte ich in den letzten Jahren fest, dass bei
    kinderlosen Ehepaaren meist beide berufstätig sind oder ein Partner
    ein hohes Einkommen erzielt. Problematisch wird es erst, wenn die Frau
    oder seltener der Ehemann wegen der Kinder zu Hause bleibt. Hier
    würde es dann bei mittleren Einkommen bis ca. 4.000 € bei Wegfall des
    Splittingtarifs zu spürbaren Einbussen kommen. Alleinerziehende mit
    mehreren Kindern erhalten ausser Kindergeld keine steuerliche Vergünstigung. Ein gestaffeltes Familienspllitting wäre daher für
    mich die gerechtere Lösung. Auch das Steuerrecht sollte einen
    gesellschaftlichen Wandel berücksichtigen.

  4. Es ist in der heutigen Zeit ohnehin so, dass viele junge Menschen sich rechtlich nicht mehr binden wollen und Verantwortung für den Partner übernehmen. Grüne Politik arbeitet darauf hin, die Ehe ganz abzuschaffen.
    Man sollte alle Regelungen verteidigen, die die Ehe fördern. Ehe und Familie sind für die gesunde Entwicklung von Kindern immr noch lebenswichtig.

  5. Wenn eine „Bindungsbereitschaft“ aus Steuermitteln finanziert werden muss, damit sie zustande kommt, kann die Gesellschaft getrost auf diese steuerbasierte Bindung verzichten. Ich jedenfalls habe aus Liebe geheiratet, das Ehegattensplitting zwar in Anspruch genommen, war aber auch ohne dieses sehr „bindungsbereit.“ Mir wäre in diesem Zusammenhang der technische Begriff „Bindungsbereitschaft“ auch nicht in den Sinn gekommen, auf den Frau Wiesmann einen „Anschlag“ befürchtet.

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